Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Am 11.11.2019 wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2020 beschlossenen Anpassungen:

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.408 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.906 Euro bzw. 7.812 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 56.250 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,1 %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 82.800 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 77.400 Euro).

 

(Stand: 7.11.2019; Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

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