Erbschaftsteuerrecht 2020

  1. Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft

Die Ehegatten oder Lebenspartner, die einen verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner haben, erhalten eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die Sie als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB gelten machen können, wenn Ihnen kein Erbe oder ein Vermächtnis zusteht. Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

  1. Schulden und Lasten

Laut § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Schulden und Lasten, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, werden nach § 10 Abs. 6 Satz 5 bis 10 ErbStG anteilig gekürzt. Somit wird ein ungerechtfertigter steuerlicher Vorteil vermieden.

  1. Berücksichtigung früherer Erwerbe

Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweils letzten Erwerbs im 10-Jahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. Durch § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wird nun für den Fall, dass die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird, eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen.

Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2020_168_521112.html