So nutzen Sie die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Wann die degressive AfA genutzt werden kann

Die Abschreibungsmöglichkeit gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Die degressive AfA kann wahlweise anstelle der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.

So funktioniert die degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibungsmethode wird die AfA nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert vorgenommen. Fallen nachträglich Herstellungskosten an, errechnet sich die AfA bereits nach der Restnutzungsdauer, die das Wirtschaftsgut nach Abschluss der Herstellungsarbeiten hat. Falls sich der Prozentsatz verändert, muss der Prozentsatz auf den Restwert einschließlich nachträglicher Herstellungskosten angewendet werden.

Voraussetzung

Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes betragen und darf 25 % nicht übersteigen. Jedes einzelne Wirtschaftsgut muss in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt werden. Ergeben sich die in § 7a Abs. 8 EStG geforderten Angaben bereits aus der Buchführung, braucht ein besonderes Verzeichnis nicht geführt werden.

Wechsel der AfA-Methode

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist möglich gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG aber umgekehrt nicht. Bei so einem Fall ist der im Zeitpunkt des Übergangs vorhandene Restwert auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.

Bitte beachten! Die Sonderabschreibungen und AfA sind neben der degressiven AfA unzulässig!

 

Quelle: https://www.deubner-steuern.de/produkte/kanzleitrainer/doc/so-nutzen-sie-die-degressive-abschreibung-nach–7-abs-2-estg-1061113