Die lohnsteuerrechtlichen Auswirkungen des 9 € -Tickets

Am 20. Mai 2022 hatte der Bundesrat positiv über die Einführung des 9 € – Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel der Deutschen Bahn entschieden. Durch dieses Ticket soll eine finanzielle Entlastung zum Entgegenwirken der stetig steigenden Energiepreisen erzielt werden. Das 9 € – Ticket soll dabei eins der größten Entlastungspakete darstellen. Das Gesetz tritt zum 1. Juni in Kraft.

Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), datiert auf den 31. Mai 2022, wurde die lohnsteuerrechtliche Behandlung des neuen 9 € – Tickets der Deutschen Bahn geregelt. Dabei bezieht sich das BMF auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitsgebers über den gesamtem Gültigkeitszeitraum des 9 € – Tickets.

Gemäß § 3 Nr. 15 EStG gelten grundsätzliche Zuschüsse, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für den Erwerb eines Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewährt, als auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers der Höhe nach beschränkt.

In dem Gültigkeitszeitraum des 9€ – Tickets von Juni bis einschließlich August 2022 wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitsgebers die Aufwendungen des Arbeitsnehmers für solche Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Es gilt die sog. Jahresbetrachtung.

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Weiterhin ist zu beachten, dass die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen die Entfernungspauschale im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung mindern. Folglich sind diese entsprechend nach § 41b EStG vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Diese Bescheinigung umfasst alle nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien und erhaltenden Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.

 

Quelle: BMF, Schreiben v. 30.5.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002 :007