Bisher konnten Eigenheimbesitzer lediglich Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die das private Haus oder die private Wohnung betreffen, von der Steuer absetzen. Nach § 35a EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20 Prozent, höchstens jedoch um 1.200 €. Haushaltsnahe Dienstleistungen stellen ebenso auf Antrag in Höhe von 20 Prozent eine Steuerermäßigung dar, werden aber im Gegensatz zu den Handwerkerleistungen erst bei einem Betrag von 4.000,- € gedeckelt. Wichtig dabei ist, dass nur der Lohnanteil bzw. der Arbeitsaufwand der beauftragten Personen ansetzbar ist. Die Materialkosten oder die verwendeten Hilfsstoffe sind nicht abzugsfähig und finden keine Berücksichtigung.
Seit 2020 ist es aber nun möglich für Aufwendungen im Zuge einer energieeffizienten Sanierung sowohl die Lohn- und Arbeitskosten als auch jegliche Materialkosten in der Einkommensteuererklärung zum Abzug zu bringen. Geregelt wird dies im § 35c EStG. Diese Neuregelung ergab sich im Zuge des neuen Klimaschutzprogramms 2030 und dient als Motivationsspritze, um Eigenheimbesitzer zu einer energetischen Sanierung zu bewegen.
Welche Sanierungsaufwendungen umfasst diese Regelung?
- Erneuerung und Optimierung der Heizungsanlage (sofern diese älter als 2 Jahre ist)
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Austausch von Fenstern und Außentüren
- Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Kosten für einen Energieberater
Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Eigenheim als Grundvoraussetzung älter als zehn Jahre sein muss, damit es als energetisch „sanierungsbedürftig“ gilt. Maßgebend ist hier der Beginn der Herstellung.
Nice to know: Das Objekt muss nicht zwingend im Inland liegen, sondern auch in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenden Eigenheime finden bei der Steuerermäßigung Berücksichtigung.
Voraussetzung für die Steuerermäßigungen ist allerdings, dass zwingend eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorliegt. Sollten Sie also eine entsprechende Sanierung planen, achten Sie darauf, dass Ihnen eine entsprechende Bescheinigung bereitgestellt wird. Weisen Sie zu Not das entsprechende Fachunternehmen auf die Ausstellung einer Bescheinigung hin.
Die Steuerermäßigung nach kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder bereits eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen worden ist.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?
Insgesamt kann über einen Zeitraum von drei Jahren eine Steuerermäßigung von 20 Prozent erzielt werden.
Die Abzugsfähigkeit der Gesamtkosten wird dabei wie folgt aufgegliedert:
um je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro
um je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro
um 6 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12 000 Euro
Folglich können insgesamt Gesamtkosten von 40.000 € steuerbegünstigt berücksichtigt werden.
Im Vergleich zu den Handwerksleistungen oder auch haushaltsnahen Dienstleistungen nach §35a EStG ist demnach festzustellen, dass zu einem der Grenzbetrag der abzugsfähigen Kosten sich durchaus höher darstellt und zu anderem die Ansetzbarkeit der Gesamtkosten im Gegensatz zu lediglich den Lohnkosten für Sie ein deutlich besseres steuerliches Ergebnis erbringt.
Wenn Sie eine entsprechende Sanierung planen und bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung unter Berücksichtigung des § 35c EStG Hilfe benötigen, so stehen wir Ihnen hiermit gerne zur Verfügung.
Quelle: BMF, Schreiben v. 15.10.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :004