Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz für das Jahr 2022 offiziell zugestimmt. Zuvor lag nur ein Entwurf vor.
Im Folgenden werden einige umsatzsteuerliche Änderungen zusammengefasst:
- 1. Steuervergütung bei Hilfsleistungen (gültig ab 01.01.2023)
- Künftig ist es möglich, den Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge im Drittland, welche zur Verwendung von humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken dienen, elektronisch zu stellen.
- 2. Fahrzeugeinzelbesteuerung (gültig für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2022)
- Die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung soll ebenfalls elektronisch übermittelt werden können.
- 3. Steuerbegünstigte Körperschaften (gültig ab 01.01.2023)
- Die bisherige Betragsgrenze i. H. v. Euro 35.000 (in Bezug auf die Steuererleichterungen von steuerbegünstigten Körperschaften) wird auf Euro 45.000 erhöht.
- 4. Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (gültig ab 01.01.2023)
- Die Übergangsfrist der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird wieder um zwei Jahre verlängert. Interessant kann diese Regelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die diese noch nicht genutzt haben.
- 5. Die Ist-Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (gültig ab 01.01.2023)
- Üblich ist bisher die Anwendung der klassischen Buchführungsmethode. Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet ist, so kann diese ab dem neuen Jahr die Ist-Besteuerung anwenden.
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