Die wichtigsten Eckpunkte:
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Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungshilfen gewährt:
- Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben, sollen einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss erhalten.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist, dass die Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um min. 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um min. 50 % fortdauern werden. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
- Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31.8.2020 gestellt werden.
- Die Höhe der Förderung hängt vom Umsatzrückgang ab: Bei Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten erstattet. Bei Umsatzrückgang von mehr als 70% gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
- Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Wie der Betriebskostenzuschuss beantragt werden kann, ist in den Einzelheiten noch nicht bekannt. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich aktuell für ein möglichst einfaches und bundeseinheitliches Verfahren ein.
- Die Mehrwertsteuer wird von 19 auf 16 Prozent bzw. von sieben auf fünf Prozent gesenkt – befristet für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.
- Der Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf fünf Millionen bzw. bei Zusammenveranlagung zehn Millionen Euro erweitert und schon in der Steuererklärung für 2019 nutzbar gemacht.
- Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um den Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA erhöht, maximal auf 25 Prozent für die Steuerjahre 2020 und 2021.
- Die Körperschaftsteuer wird modernisiert. Es wird unter anderem ein Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt und der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbe-Betrieben auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben.
- Die Mitarbeiterbeteiligung soll gefördert werden.
- Insolvenz: Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. Natürliche Personen sollen sich innerhalb von drei Jahren entschulden können
- Kurzarbeitergeld: Dazu wird es eine Neuregelung im September geben.
- Der Kinderbonus von 300 Euro pro Kind wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.
- Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird von 1.908 auf 4.008 Euro erhöht.
- KMU: Betriebe mit Auszubildenden sollen gefördert werden, etwa durch eine Prämie für Ausbildungsverträge.
- Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro gewährt
- Die PKW–Steuer wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, Elektrofahrzeuge werden stärker gefördert.
- Es soll eine erweiterte Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter geben.