Steuerliche Herausforderungen bei Betriebsvermögen und der Umgang mit Verwaltungsvermögen

Unternehmen, die Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen, stehen häufig vor einer steuerlichen Hürde: dem sogenannten Verwaltungsvermögenstest. Laut den Vorschriften der §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können bestimmte Wirtschaftsgüter – vor allem unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten – als Verwaltungsvermögen eingestuft werden, wenn sie Dritten zur Nutzung überlassen werden. Dies stellt eine potenzielle Gefahr für eine steuerbegünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dar, da zu viel Verwaltungsvermögen den Begünstigungstatbestand gefährden kann.

Was ist Verwaltungsvermögen?

Grundstücke und ähnliche unbewegliche Wirtschaftsgüter, die zur Vermietung oder Verpachtung bereitgestellt werden, gelten grundsätzlich als Verwaltungsvermögen. Laut § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fällt dies nicht unter die begünstigten Wirtschaftsgüter, die im Rahmen einer Übertragung steuerlich begünstigt werden können. Ein zu hoher Anteil an Verwaltungsvermögen kann also dazu führen, dass eine steuerliche Begünstigung bei der Übertragung von Betriebsvermögen scheitert.

Der Verwaltungsvermögenstest – eine steuerliche Herausforderung

Um in den Genuss einer Steuerbegünstigung zu kommen, ist es für Unternehmen entscheidend, den Verwaltungsvermögenstest zu bestehen. Dabei wird geprüft, ob das zu übertragende Betriebsvermögen einen zu hohen Anteil an Verwaltungsvermögen enthält. Sollte dies der Fall sein, besteht die Gefahr, dass das gesamte Betriebsvermögen nicht steuerbegünstigt übertragen werden kann.

Umgehung des Verwaltungsvermögens – Sanierungs- und Baumaßnahmen als Lösungsansatz

Ein möglicher Ausweg könnte in geplanten Sanierungs- oder Baumaßnahmen liegen. So hat das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil vom 14.11.2024 (Az. 3 K 906/23 F) eine interessante Klarstellung getroffen. Demnach stellen Grundstücke, die am Bewertungsstichtag noch nicht vermietet und sich im Zustand der Bebauung befinden, kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar. Für Unternehmen, die ohnehin Bauprojekte oder Sanierungen planen, kann dies eine Chance sein, das Risiko der Einordnung als Verwaltungsvermögen zu minimieren.

Fazit

Unternehmen, die Betriebsvermögen übertragen möchten, sollten sich frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, ob ihre unbeweglichen Wirtschaftsgüter als Verwaltungsvermögen qualifiziert werden könnten. Geplante Baumaßnahmen oder Sanierungen könnten ein Mittel sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und den Verwaltungsvermögenstest zu bestehen. Das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, dass eine sorgfältige Planung und zeitliche Abstimmung von Baumaßnahmen erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung des Betriebsvermögens haben kann.