Unternehmensnachfolge in Krisensituationen: Steuerfallen vermeiden
Der Generationenwechsel in den Unternehmen steht bevor! Hierbei gibt es viel zu beachten und zu gestalten: Wie werden die Kinder beteiligt? Soll die Übergabe im
Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen für eine Nachfolge rechtzeitig vorbereiten oder suchen für den Fall der Fälle nach einer klaren Regelung, die wirtschaftlich und steuerlich günstig gestaltet sein soll?
Auf dieser Seite geben wir Ihnen Antworten auf alle wichtigen Fragen zu den Themen „Erben und Schenken“ und rund um unser Beratungsangebot.
Der Generationenwechsel in den Unternehmen steht bevor! Hierbei gibt es viel zu beachten und zu gestalten: Wie werden die Kinder beteiligt? Soll die Übergabe im
In der Regel denkt man bei einem Testament zunächst an die Einhaltung formaler Vorschriften, um die gewünschte Verteilung des Nachlasses sicherzustellen. Doch was passiert, wenn
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhof (BFH), des höchsten deutschen Steuergerichts, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden, wenn eine Immobilie aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht erstreckt sich über sämtliche private und geschäftliche Vermögensbereiche unseres Lebens. Es besteuert nicht nur den Erwerb von Vermögen durch Erbfall oder Schenkung zu Lebzeiten, sondern auch die Zweckzuwendungen und Vermögensübertragungen von Familienstiftungen (§ 1 ErbStG).
Das Schenkungssteuerrecht betrifft jede unentgeltliche Bereicherung, die eine Person auf Kosten einer anderen erhält und gemäß dem Willen des Schenkers empfangen soll. Unüberlegte Schenkungen oder unerwartete Erbfälle können erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist eine frühzeitige steuerliche Beratung in solchen Situationen von entscheidender Bedeutung.
Die Höhe der Steuer auf eine Erbschaft oder Schenkung hängt nicht nur vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Der Verwandtschaftsgrad zwischen Erwerber und Erblasser bzw. Schenker spielt eine zentrale Rolle für die steuerliche Belastung. Abhängig von diesem Verhältnis wird der Erwerber einer der drei Steuerklassen gemäß § 15 ErbStG zugeordnet:
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Voreltern.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III: Alle übrigen (nicht verwandten) Personen.
Die jeweilige Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Freibeträge gemäß § 16 ErbStG sowie den anzuwendenden Steuersatz gemäß § 19 ErbStG.
Das Belegenheitsprinzip ist eine grundlegende Regel im internationalen Steuerrecht und bestimmt, dass Immobilien und Grundstücke gemäß den Steuergesetzen des Landes besteuert werden, in dem sie sich befinden.
Das bedeutet für Erben, dass selbst wenn sie in einem anderen Land leben oder eine andere Staatsangehörigkeit haben, sie für Immobilien in Deutschland gemäß deutschem Steuerrecht Steuern entrichten müssen. Diese Regelung kann zu unerwarteten Steuerbelastungen führen, insbesondere, wenn Immobilien in verschiedenen Ländern vererbt werden. Eine sorgfältige Planung und eine rechtzeitige Beratung sind entscheidend, um diese Herausforderungen zu bewältigen und potenzielle Steuerlasten zu minimieren.
In Deutschland gibt es verschiedene Freibeträge für die Erbschaftsteuer, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richten. Ehepartner und Kinder profitieren von höheren Freibeträgen als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen. Derzeit liegt der Freibetrag für Ehepartner bei 500.000 Euro und für Kinder bei 400.000 Euro. Geschwister und Enkelkinder haben hingegen geringere Freibeträge. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden, was bedeutet, dass Schenkungen zu Lebzeiten eine wirksame Methode sein können, um die Erbschaftsteuerbelastung für die Erben zu reduzieren. Verstehen, wie diese Freibeträge funktionieren und strategisch genutzt werden können, ist ein wichtiger Schritt, um die Erbschaftsteuerlast effektiv zu minimieren.
Unabhängig von den genannten persönlichen Freibeträgen bleiben bestimmte Vermögenswerte bzw. bestimmte Erwerbe bei Erbschaften und Schenkungen von der Steuer ganz oder teilweise verschont.
Zahlreiche Ausnahmen von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in § 13 ErbStG („Steuerbefreiungen“) geregelt. Demnach bleiben unter anderem ganz oder teilweise steuerfrei:
Schenkungen zu Lebzeiten können eine effektive Methode sein, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren. In Deutschland können Sie alle 10 Jahre den vollen Freibetrag nutzen, was bedeutet, dass durch frühzeitige Planung und Übertragung von Vermögenswerten während Ihres Lebens erhebliche Steuern eingespart werden können. Es ist jedoch wichtig, die Regeln und Grenzen zu verstehen. So müssen zum Beispiel Schenkungen 10 Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgt sein, um vollständig von der Erbschaftsteuer ausgenommen zu sein. Darüber hinaus müssen Schenkungen, genau wie Erbschaften, dokumentiert und unter bestimmten Umständen dem Finanzamt gemeldet werden.
Erben mit Vermögen im Ausland stehen vor zusätzlichen Herausforderungen, da sie sich nicht nur mit dem deutschen Steuerrecht, sondern auch mit den Gesetzen des Landes auseinandersetzen müssen, in dem das Vermögen liegt. Dies kann insbesondere bei Immobilien oder großen Unternehmensbeteiligungen komplex werden.
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern können dazu beitragen, die Steuerlast zu mildern, indem sie regeln, welches Land das Besteuerungsrecht hat. Es ist jedoch unerlässlich, dass Erben und Schenker sich frühzeitig beraten lassen, um die optimale Steuerstrategie für ihr internationales Vermögen zu entwickeln.
Die Übertragung von Unternehmensvermögen kann ohne die richtige Planung zu einer erheblichen Erbschaftsteuerbelastung führen. In Deutschland gibt es jedoch bestimmte Steuererleichterungen für Betriebsvermögen, um die Fortführung des Unternehmens zu erleichtern.
Diese Regeln sind jedoch komplex und mit verschiedenen Voraussetzungen verbunden. Eine sorgfältige Nachfolgeplanung ist entscheidend, um das Unternehmen erfolgreich und steuereffizient an die nächste Generation zu übergeben. Dazu gehört die Bewertung des Unternehmens, die Auswahl der richtigen Nachfolgestrategie und die mögliche Umstrukturierung des Unternehmens vor der Übertragung.
Die Bewertung von Immobilien ist ein zentraler Aspekt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer. In Deutschland werden Immobilien in der Regel nach dem sogenannten Bedarfswertverfahren bewertet, das verschiedene Faktoren wie Art und Lage der Immobilie, Mietwert und Baujahr berücksichtigt. Die Bewertung kann erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben. Verstehen, wie Ihre Immobilie bewertet wird und welche legalen Möglichkeiten es gibt, den Wert zu optimieren, kann helfen, die Steuerlast zu reduzieren.
Die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ist ein wichtiger Schritt im Erbfall und muss innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. In der Erklärung müssen sämtliche erworbenen Vermögenswerte und Schulden des Erblassers angegeben werden. Das beinhaltet nicht nur Kontoguthaben und Immobilien, sondern auch Versicherungen, Firmenbeteiligungen und Auslandsvermögen. Fehler in der Erbschaftsteuererklärung können zu Nachzahlungen oder Strafen führen, daher ist es ratsam, sich bei der Erstellung professionell unterstützen zu lassen.
Es gibt verschiedene legale Wege, die Erbschaftsteuer zu minimieren oder zu umgehen. Dieser Artikel behandelt gängige Methoden, wie Stiftungen oder Familien-GmbHs, und zeigt auf, wo die Grenzen des legal Möglichen liegen.
a. Annahme der Erbschaft bzw. Schenkung:
Der Erbe muss die Erbschaft ausdrücklich annehmen, während die beschenkte Person die Schenkung akzeptieren sollte.
b. Beantragung eines Erbscheins bzw. Meldung der Schenkung:
Der Erbe sollte einen Erbschein beantragen, um seine Erbenstellung nachzuweisen. Bei Schenkungen ist oft eine Meldung beim zuständigen Amt erforderlich.
c. Inventarisierung des Nachlasses:
Der Erbe hat die Aufgabe, ein Inventar des Nachlasses zu erstellen, das den Wert der Vermögenswerte und Schulden umfasst. Dies dient der Überprüfung und kann für die spätere Aufteilung relevant sein.
d. Abgabe einer Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung:
Je nach Höhe des Vermögens kann eine Steuerpflicht bestehen. Der Erbe bzw. die beschenkte Person muss eine entsprechende Steuererklärung abgeben und eventuell fällige Steuern entrichten.
e. Begleichung von Verbindlichkeiten des Erblassers:
Der Erbe ist verpflichtet, die Schulden des Erblassers aus dem Nachlass zu tilgen. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der Verbindlichkeiten erforderlich.
f. Begrenzung der Erbenhaftung:
Um die Haftung für Schulden des Erblassers zu begrenzen, kann der Erbe erklären, dass er nur mit dem Wert des ererbten Vermögens haftet.
g. Eventuelle Nachlassverwaltung:
Bei umfangreichen Nachlässen kann die Bestellung eines Nachlassverwalters notwendig sein, um Vermögenswerte zu verwalten und Schulden zu begleichen.
h. Einhaltung von Fristen:
Es existieren Fristen für die Annahme der Erbschaft, die Erstellung des Inventars und die Abgabe von Steuererklärungen. Diese sollten genau beachtet werden.
i. Inanspruchnahme von Beratung:
Der Erbe bzw. die beschenkte Person kann rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.
Die genauen Schritte können je nach Land und den individuellen Umständen variieren. Professionelle Beratung in Erbschafts- und Steuerangelegenheiten ist empfehlenswert.
WERT DES STEUERPFLICHTIGEN ERWERBS | STEUERSATZ IN % IN DER STEUERKLASSE | ||
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
Freibeträge in EUR | Freibeträge in EUR | Freibeträge in EUR | |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Ein Familienheim ist definiert als ein bebautes Grundstück im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, gemäß § 181 Absatz 1 Nummer 1–5 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die Begünstigung gilt, wenn dieses Grundstück eine Wohnung beherbergt, die gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 181 Absatz 1 Nummer 1–5 BewG). Der entscheidende Faktor ist, dass der Mittelpunkt des familiären Lebens sich in dieser Wohnung befindet. Folglich sind Wohnungen, die ausschließlich als Ferien- oder Wochenendunterkünfte dienen oder lediglich die Zweitwohnung eines Berufspendlers sind, von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Befreiung erstreckt sich ausschließlich auf die selbst genutzte Wohnung. Eine Mitbenutzung durch Enkelkinder, Eltern oder Haushaltsgehilfen bleibt unschädlich. Ebenso bleibt eine unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung unschädlich, solange die Wohnnutzung überwiegt, beispielsweise bei einem Arbeitszimmer. Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen wohnzweckdienenden Teil der Wohnung begrenzt. Die Aufteilung des Gebäudewertes erfolgt nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.
Als Familienheim gelten:
a. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
b. Mietwohngrundstücke
c. Wohnungs- und Teileigentum
d. Geschäftsgrundstücke mit Wohnung
e. Gemischt genutzte Grundstücke
Die Schenkung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bleibt von Steuern befreit. Gleiches gilt für die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, vorausgesetzt, dass das Objekt nach dem Erwerb vom Eigentümer selbst zehn Jahre lang zu Wohnzwecken genutzt wird.
Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder (Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei. Hierbei ist ebenfalls die Bedingung, dass der Erwerber das Objekt für einen Zeitraum von zehn Jahren selbst zu Wohnzwecken nutzen muss.
Diese Steuerbefreiungen können zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen in Anspruch genommen werden.
Nein. Um den Steuervorteil zu sichern, muss der Erwerber unverzüglich in die Wohnung einziehen und diese als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzen. Es ist lediglich zulässig, an dem Gebäude Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen oder einzelne Veränderungen wie etwa einen Anbau, eine Aufstockung oder einen Dachgeschossausbau vorzunehmen.
Nein. Im Falle der Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) ErbStG greift keine Behaltensregelung. Allerdings darf kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegen. Beispielsweise darf das Eigentum am Familienheim nicht zunächst übertragen werden und später durch den schenkenden Ehegatten / Lebenspartner vom Beschenkten zurückgekauft werden.
Nein. Der Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. So gilt die Steuerbefreiung damit auch im Güterstand der Gütertrennung.
In der Erbfolge spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle. Wenn keine Erben der ersten Ordnung in Frage kommen, geht das Erbe zuerst auf die zweite Ordnung über, was die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen umfasst. Die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen, während die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern und ihre Nachkommen sind. Dieses System erstreckt sich in unendlich viele weitere Ordnungen. Erst wenn absolut keine Verwandten ermittelt werden können, wird der „Fiskus“ – also der Staat – zum Erben.
Falls keine letztwillige Verfügung erstellt wurde oder das Testament für ungültig erklärt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 – 1934 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Kraft. Die Erben erster Ordnung sind stets die direkten Nachkommen des Erblassers.
Ein Testament kann Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben, insbesondere wenn es um die Verteilung des Vermögens und die Nutzung von Freibeträgen geht. Ein gut durchdachtes Testament kann steuerliche Vorteile bieten.
Die Auswirkungen der Erbschaftsteuer auf Unternehmen können vielfältig sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Unternehmensstruktur, die Größe des Vermögens und die Art der Übertragung. Hier sind einige der potenziellen Auswirkungen:
a. Liquiditätsprobleme:
Die Erbschaftsteuer kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen, insbesondere wenn das Vermögen des Unternehmens hauptsächlich aus nicht liquiden Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht.
b. Fortführung des Unternehmens:
In einigen Fällen könnte die Erbschaftsteuer die Fortführung des Unternehmens gefährden, insbesondere wenn die Steuerlast so hoch ist, dass die Erben gezwungen sind, Teile des Unternehmens zu verkaufen, um die Steuerschuld zu begleichen.
c. Bewertung des Unternehmens:
Die Bewertung des Unternehmens ist entscheidend für die Berechnung der Erbschaftsteuer. Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn unterschiedliche Ansichten über den Wert des Unternehmens bestehen.
d. Steuerliche Begünstigungen für Unternehmen:
Viele Länder gewähren steuerliche Begünstigungen, um die Übertragung von Familienunternehmen zu erleichtern. Diese könnten Freibeträge oder reduzierte Steuersätze für bestimmte Vermögenswerte umfassen.
e. Steueroptimierte Nachfolgeplanung:
Unternehmen können steueroptimierte Nachfolgepläne entwickeln, um die Auswirkungen der Erbschaftsteuer zu minimieren. Dies könnte die schrittweise Übertragung von Vermögenswerten, die Nutzung von Freibeträgen und die Implementierung von steuergünstigen Strukturen umfassen.
f. Einsatz von Holdingstrukturen:
Die Bildung von Holdingstrukturen oder Familienstiftungen kann eine Möglichkeit sein, die Erbschaftsteuerbelastung zu reduzieren, indem Vermögenswerte in bestimmten Rechtsformen konsolidiert werden.
g. Auswirkungen auf Mitarbeiter:
Eine Änderung in der Unternehmensführung aufgrund von Erbschaftsangelegenheiten kann Auswirkungen auf die Mitarbeiter haben. Eine klare Nachfolgeplanung kann Unsicherheiten minimieren.
h. Steuerliche Verlustverrechnung:
In einigen Ländern können Verluste des Unternehmens steuerlich verrechnet werden, um die Erbschaftsteuerlast zu mindern. Dies erfordert jedoch genaue Buchführung und Dokumentation.
i. Internationale Aspekte:
Bei internationalen Unternehmen können grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen sein, da unterschiedliche Steuergesetze und Regelungen gelten können.
j. Relevanz der Rechtsform:
Die Rechtsform des Unternehmens kann einen erheblichen Einfluss auf die Erbschaftsteuer haben. Ein Wechsel der Rechtsform könnte in bestimmten Fällen sinnvoll sein, um die steuerlichen Auswirkungen zu optimieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Auswirkungen der Erbschaftsteuer auf ein Unternehmen stark von den individuellen Umständen abhängen, und eine professionelle steuerliche Beratung ist ratsam, um die bestmöglichen Strategien zu entwickeln.
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