Vorsicht bei Minijobbern!!!

Verdopplung der angenommenen Arbeitsstunden führt zur Sozialversicherungspflicht

Seit dem 01.01.2019 gilt für die Sozialversicherung bei Minijobs auf Abruf regel­mäßig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden – im Gegensatz zu bisher zehn Wochenstunden und immer dann, wenn mit dem Minijobber auf Abruf kein Ar­beitsvertrag geschlossen wurde oder ein solcher keine Aussagen zur wöchentli­chen Arbeitszeit enthält. Ohne weitere Anpassungen führt dies unweigerlich dazu, dass die Geringverdienstgrenze von 450 € überschritten wird und also plötzlich Sozialversicherungspflicht besteht! Das sollten Ihre arbeitgebenden Mandanten unbedingt wissen, bevor es zu unliebsamen Überraschungen kommt. Informieren Sie sie ganz bequem mit dem frisch aktualisierten Merkblatt Minijobber und Aushilfskräfte.

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