Kurzarbeit wegen Corona: der 5-Stationen-Fahrplan, Schritt für Schritt, wir helfen Ihnen…..

 

  1. 1. Voraussetzungen müssen erfüllt sein

(mind. 10 % Arbeitsausfall, vorrangig muss Urlaub Vorjahr/Überstunden abgebaut werden)

  1. 2. Einverständnis der Mitarbeiter einholen

    (ein Muster für eine Zusatzvereinbarung finden Sie auf unserem Link: „Voraussetzung der Anordnung von Kurzarbeit“ à https://www.mayr-arbeitsrecht.de/wp-content/uploads/2020/03/Zusatzvereinbarung-u%CC%88ber-Kurzarbeit.pdf)

  2. 3. Anzeige der Kurzarbeit/Registrierung

    (Diese finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal )

 Als Anlage zur Anzeige für Kurzarbeit muss eine Aufstellung aller Mitarbeiter beigefügt werden.

Folgende Inhalte sollte die Aufstellung haben:

  • Name und Vorname
  • Monatliches Sollentgelt
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Resturlaub zum 31.12.2019
  • Aktueller Stand aller Überstunden

Die Anzeige der Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen, für den Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll. Das ist der 31. März für den März und der 30. April für April. Diese Frist ist unseres Wissens nicht verlängerbar.

  1. 4. Auszahlung der Mitarbeiter

    (Voraussetzung: wenn die Anzeige von der Agentur für Arbeit genehmigt wurde! Die Auszahlung erfolgt durch den Steuerberater bzw. über denjenigen, der die Gehälter erstellt)

  2. 5. Leistungsantrag zur Erstattung 

    (Erstellung des Leistungsantrages zur Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Antrag erstellt ihr Steuerberater oder der zuständige Bearbeiter für die Erstellung der Gehälter)

 

WICHTIG!
Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter: die Auszahlung des Kurzarbeitergelds verpflichtet sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, da diese Gelder nachträglich ermäßigt versteuert werden müssen.