Bis 2019 galt für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von maximal 10 Jahren. Mit der neuen Gesetzesänderung wurde die Frist in §376 Abs. 1 AO auf 15 Jahre erhöht. Die neue Regelung ist ab jetzt für alle noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
Mit dem §73e Abs. 1 Satz 2 StGB wird eine Ausnahme von der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des §73e Abs. 1 Satz 1 dargestellt. Dies gilt für den Fall, wenn der Anspruch auf Rückgewähr oder auf Wertersatz durch Verjährung erloschen ist.
Handelt es sich um eine Tat, die vor dem 01.01. begangen, aber nach dem 01.01. verhandelt wird, so kann in besonderen Fällen §73e Abs. 1 Satz 2 angewendet werden.
Zu diesen Fällen zählt, wenn:
- es sich um eine unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der AO genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt,
- das Erlöschen im Sinne von § 73e Abs. 1 StGB Satz 2 StGB durch Verjährung nach § 47 AO nach dem 1.7.2020 eingetreten ist oder
- das Erlöschen ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes eingetreten ist.