Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Das Schleswig-Holsteinischen FG hat entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt wird, wenn der bestehende Anspruch auf Verlustübernahme gegen die Organträgerin in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.

Ein Ergebnisabführungsvertrag werde nur dann durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen werde.

Tatsächliche Durchführung in zwei Stufen:

1. der bilanzielle Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den  Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin,

2. der Erfüllungsakt (Zahlung).

Da im Entscheidungsfall die Beteiligten schon auf der ersten Stufe den Verlustausgleichsanspruch nicht in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesen hatten, könne der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bereits deshalb nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 6.6. 2019, 1 K 113/17 (nrkr. Az beim BFH I R 37/19)

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