Verdopplung der angenommenen Arbeitsstunden führt zur Sozialversicherungspflicht
Seit dem 01.01.2019 gilt für die Sozialversicherung bei Minijobs auf Abruf regelmäßig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden – im Gegensatz zu bisher zehn Wochenstunden und immer dann, wenn mit dem Minijobber auf Abruf kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder ein solcher keine Aussagen zur wöchentlichen Arbeitszeit enthält. Ohne weitere Anpassungen führt dies unweigerlich dazu, dass die Geringverdienstgrenze von 450 € überschritten wird und also plötzlich Sozialversicherungspflicht besteht! Das sollten Ihre arbeitgebenden Mandanten unbedingt wissen, bevor es zu unliebsamen Überraschungen kommt. Informieren Sie sie ganz bequem mit dem frisch aktualisierten Merkblatt Minijobber und Aushilfskräfte.